Betriebskosten

Folgende häufig gestellte Fragen zum Thema Betriebskosten haben wir Ihnen in Form von Fragen & Antworten zusammengestellt. Klicken Sie auf eine Frage, um die entsprechende Antwort einzusehen.

Was sind die Betriebskosten?

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (…) durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (…) laufend entstehen. (§ 1 BetrKV)

Das bedeutet, dass die laufenden Aufwendungen wie z.B. Wartung des Aufzuges, Wartung von Feuerlöschern, Kosten der Wasserversorgung, Kosten der Heizung (wenn nicht über Heizkosten gesondert abgerechnet), Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr etc. auf die Mieter umgelegt werden. In Ihrem Mietvertrag finden Sie übrigens eine ausführliche Auflistung Ihrer Betriebskosten.

Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet, unsere Mieter zahlen monatlich eine Vorauszahlung. Diese Vorauszahlungen werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten eines Abrechnungszeitraumes verrechnet und Ihnen in der Abrechnung mitgeteilt. Nach diesem Abrechnungsergebnis berechnen wir jährlich die erwartenden Kosten und passen die Vorauszahlungen an das folgende Abrechnungsjahr an.

Wussten Sie schon?

Die Betriebskosten sind im wesentlichen Durchlaufposten bei den Wohnungsunternehmen, da sie von den Kommunen, Versorgern und sonstigen Dienstleistern den Wohnungsunternehmen zur Abrechnung gegenüber den Mietern in Rechnung gestellt werden. Im Wesentlichen handelt es sich um die Hauptkostenbestandteile wie z. B. Heizung, Wasser, Abwasser, Müll u. a. Nur durchschnittlich 14 % der anfallenden Betriebskosten können von Wohnungsunternehmen als leistungsabhängige Bestandteile beeinflusst werden. Hierzu sind die Hauswart-, Gebäudereinigungs- und Gartenpflegekosten zu rechnen.

Wie werden die Betriebskosten abgerechnet?

Einmal im Jahr schicken wir Ihnen die Betriebskostenabrechnung des Abrechnungszeitraumes (01.01. bis 31.12.) zu, diese wird dann mit Ihrer Betriebskostenvorauszahlung verrechnet.

Winterdienst - welche Regelungen gibt es?

In unseren Objekten wird der Winterdienst entweder durch die Mietern untereinander geregelt oder ein externer Dienstleister wurde von uns beauftragt, die entstehenden Kosten werden in der jährlichen Nebenkostenabrechnung angesetzt.

Mieter Winterdienst:

Hierbei obliegt die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glätte (Winterwartung) gem. mietvertraglicher Regelung den Mietern.

Die WFD erstellt zur Regelung der Reihenfolge Winterdienstpläne, die in den Schaukästen ausgehangen sind. In der Regel genügt es, wenn Bürgersteige, Zugangswege, Treppengänge (auch die Wege zu Mülltonnenstellplätzen) und dergleichen nicht über die gesamte Breite von Schnee und Eis befreit werden, sondern ein mindestens 1 Meter für Fußgänger ausreichend breiter Streifen geräumt und gestreut wird.

Sollte nicht mehr ausreichend Streu- und Räumgut vorhanden sein, setzen Sie sich bitte mit unserer technischen Abteilung in Verbindung damit der Vorrat wieder aufgefüllt wird.

Externer Winterdienst:

Bei Schnee und Glätte ist ein externer Dienstleister für die Winterwartung Ihres Objektes zuständig. Unser Dienstleister rückt umgehend nach Warnung des deutschen Wetterdienstes aus und ist immer darum bemüht kurzfristig vor Ort zu sein. Wir bitten aber um Verständnis, dass nicht an allen Orten im Stadtgebiet zeitgleich der Einsatz erfolgt.

Der Schnee wird in der Regel manuell geräumt und ergänzend mit abstumpfenden Mitteln gestreut. Es ist zu beachten, dass zum Schutze der Umwelt Salz nur auf Gefahrenstellen gestreut werden darf z.B. Treppen oder Garagenabfahrten.

Die Kosten werden dann mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung umgelegt.

 

 

 

Abfallmanagement - Was bedeutet das?

Die Kosten für die Müllentsorgung werden i. d. R. nach Wohnfläche bzw. Nutzfläche abgerechnet.

Da bei diesem Umlagemaßstab weder die korrekte Abfalltrennung noch der tatsächliche Müllverbrauch berücksichtigt wird, haben wir in unseren Wohnanlagen teilweise ein Abfallmanagementsystem eingeführt.

Dabei wird eine Umstellung der Restmüllbehälter vorgenommen: Über ein Einwurfsystem per Chip kann eine 20-Liter- oder eine 5-Liter-Klappe für die Müllentsorgung genutzt werden. Dabei wird jede Klappenöffnung registriert. Es werden 40 % der Kosten nach Wohnfläche und 60 % nach individuellem Verbrauch je Wohneinheit abgerechnet. Hierbei wird jedem Haushalt in Anlehnung an die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Düsseldorf eine wöchentliche Mindestmenge von derzeit 20 Litern Restmüll berechnet. Durch die Mindestmenge werden für jeden Haushalt mindestens 1.040 Liter Müllvolumen bei 52 Kalenderwochen im Jahr veranschlagt, auch wenn durch eine häufige Abwesenheit des Mieters tatsächlich weniger Müll entsorgt wird. Fällt in einem Haushalt mehr Müll an, wird die tatsächliche Menge berechnet. Maßgeblich für die Abrechnung ist das Gesamtvolumen des Kalenderjahres.

Sollte der Chip verloren gehen, setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Wir können den Chip sperren lassen und Ihnen einen neue Chip aushändigen.